Ja, die Depoteröffnung steht grundsätzlich auch für im Ausland lebende Personen offen. Aus steuerlichen Gründen benötigt die depotführende Bank zusätzlich ein von Ihnen unterschriebenes FATCA-Formular sowie eine amtliche Meldebescheinigung. Letztere darf nicht älter als 3 Monate sein. Das FATCA-Formular finden Sie im Formularcenter. Bitte senden Sie das unterschriebene FATCA-Formular sowie Ihre amtliche Meldebescheinigung per E-Mail an: service@wo-capital.de
Bitte beachten Sie, dass die Depotführende Bank sich jedoch vorbehält, nicht alle Länder für eine Depoteröffnung zu akzeptieren.
Ja, die Eröffnung eines Firmendepots ist möglich. Die entsprechenden Unterlagen fragen Sie gerne direkt in unserem Kundenservice über service@wo-capital.de , unter der +49 30 275 77 63 00 oder über unser Kontaktformular an.
Ja, dies ist möglich. Jedoch benötigen wir dann zur Depoteröffnung zusätzlich die Meldebescheinigung, die nicht älter als 3 Monate sein darf. Bitte senden Sie diese via Mail an service@wo-capital.de.
Den Auftrag erteilen Sie mit dem Formular "Depotübertrag". Senden Sie dieses vollständig ausgefüllt und unterschrieben eingescannt per E-Mail an service@wo-capital.de Das entsprechende Formular finden Sie im Formularcenter.
Die Dauer ist abhängig davon, ob der Übertrag aus dem Inland oder Ausland erfolgt und über welche Lagerstelle die Wertpapiere verwahrt werden. Bei einem inländischen Übertrag und Verwahrung über Clearstream dauert der Übertrag in der Regel maximal 2 Wochen, jedoch ist dies von der Bearbeitungszeit der abgebenden Bank abhängig. Aus gesetzlichen Gründen darf die abgebende Bank sich nicht länger als 3 Wochen Zeit lassen.
Wird ein Wertpapier auf ein anderes Depot übertragen, so nimmt wo-capital als Einstandskurs den Tageskurs der Einbuchung im wo-capital-Depot. Die ersichtlichen Einstandsdaten dienen NICHT als steuerliche Berechnungsgrundlage bei einem Verkauf. Der Tageskurs ist in der Regel nicht mit dem wahren Kaufkurs identisch. Diesen angezeigten Kurs können Sie anpassen lassen. Bitte senden Sie uns hierfür eine E-Mail an service@wo-capital.de. Die Anschaffungsdaten der Wertpapiere werden Ihnen bei einem erfolgreichen Depotübertrag in Ihrer Postbox eingestellt.
Sie können ausschließlich das neue und sichere SecurePlus Verfahren mit der DAB SecurePlus App nutzen. Eine genau Beschreibung zum SecurePlus Verfahren finden Sie unter dem Menüpunkt SecurePlus (https://wo-capital.de/secureplus) auf unserer Homepage.
Sie benötigen für die DAB Bank das aktuelle SecurePlus Foto-TAN Verfahren. Sofern dieses bereits aktiviert ist, wird für den Log-In lediglich die Zugangsnummer und der Identifier benötigt. Das Foto-TAN Verfahren wird für den Abruf von Dokumenten aus dem Postmanager sowie für die Freigabe von Transaktionen benötigt. Weitere Informationen zu dem SecurePlus Verfahren finden Sie über den folgenden Link: https://b2b.dab-bank.de/Tradingcenter/Service-Infos/SecurePlus/
Ab dem 01.04.2023 ist der Handel mit Krypto-Zertifikaten nur noch eingeschränkt in Form von Verkäufen von Beständen möglich.
Nein, einen Kauf bietet unsere abwickelnde Partnerbank für diese Wertpapiere derzeit nicht an.
Grundsätzlich können Sie diese jederzeit bei uns verkaufen, auf ein anderes Depot übertragen oder im Depot liegen lassen.
Ja, grundsätzlich ist das möglich. Sie können diese Papiere allerdings bei uns nicht nachkaufen.
Die Jahressteuerdokumente, für das Steuerjahr 2022, wurden Ihnen Mitte März in Ihrem persönlichen Postmanager Ihres Smartbroker-Depots zu Verfügung gestellt.
Für Kunden, die 2022 in mehreren Geschäftsbereichen der BNP Paribas Deutschland (z.B. Consorsbank und DAB BNP Paribas) Geschäftsverbindungen unterhielten, wird im Jahr 2023 für das Steuerjahr 2022 wieder eine bereichsübergreifende, konsolidierte Jahressteuerbescheinigung erstellt. Die konsolidierte Jahressteuerbescheinigung wird ca. Ende April bereitgestellt.
Bitte beachten Sie, dass die Dokumente in diesem Fall auch in einem anderen persönlichen Postmanager eingestellt werden können.
Der Sparer-Pauschbetrag wurde von 801 € auf 1.000 € und bei zusammen veranlagten Ehegatten von 1.602 € auf 2.000 € erhöht.
Um die technische Umsetzung einfach zu gestalten, werden bereits erteilte Freistellungaufträge prozentual erhöht. Ist ein Freistellungsauftrag in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung erteilt worden, hat der zum Steuerabzug Verpflichtete den Betrag, der im Freistellungsauftrag angegeben ist, um 24,844% zu erhöhen (§ 52 Abs. 43 EStG). Ist in dem Freistellungsauftrag der gesamte Sparer-Pauschbetrag angegeben, ist der Erhöhungsbetrag in voller Höhe zu berücksichtigen.
Die DAB rechnet die US-Erträge mit dem laut Doppelbesteuerungsabkommen gültigen US-Quellensteuersatz ab, d.h. anstatt 30% werden lediglich 15% US-Quellensteuer fällig.
Voraussetzung dafür ist allerdings, dass Sie uns das Formulars W-8BEN ausfüllen, unterschreiben und zusenden. Dieses finden Sie im Formularcenter.
· Verwahrentgelt bei Kontoeröffnung vor dem 01.01.2020
· Verwahrgebühr für XETRA Gold bei Kontoeröffnung vor dem 01.04.2011
· Überweisungsgebühren f. beleghafte Überweisungen (neu EUR 5) und telegrafische Überweisungen (neu EUR 10) bei Kontoeröffnungen vor dem 01.01.2020
· Überweisungsgebühren f. beleghafte Überweisungen (neu EUR 15), telegrafische Überweisungen (neu EUR 25) und Auslandszahlungen (neu min. 25 EUR) bei Kontoeröffnungen vor dem 01.07.2021
Die aktuell gültigen AGB/PLV finden Sie auf unserer Website unter: https://b2b.dab-bank.de/agb-plv
Bei Änderungen der AGB / des PLV erhalten Sie immer eine Übersicht der jeweiligen Anpassungen auf dem vereinbarten Versandweg, d.h. in Ihrem Postmanager oder per Post. Die aktuellen Anpassungen und Änderungen hat Ihnen die DAB auf der Homepage unter:
https://b2b.dab-bank.de/agb-plv
übersichtlich in einer Gegenüberstellung „alt – neu“ zusammengefasst.
Bisher war es so, dass Ihre Zustimmung zu Änderungen in den Bedingungen und Preisen als erteilt galt, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Monaten abgelehnt haben (Zustimmungsfiktion). Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 27. April 2021 diese Regelung für unwirksam erklärt. Das bedeutet: Ab sofort benötigen wir für bestimmte Änderungen in AGB und PLV Ihre ausdrückliche Zustimmung.
Bislang war es gängige Praxis und somit auch Bestandteil unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass Kunden Änderungen von Bedingungen und Preisen nicht aktiv zustimmen müssen. Die Zustimmung galt als erteilt, wenn ein Kunde nicht innerhalb von zwei Monaten widersprochen hat (Zustimmungsfiktion).
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 27. April 2021 die Nr. 1 Abs. 2 und Nr. 12 Abs. 5 in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten zur Änderung von Bedingungstexten und Entgelten für unwirksam erklärt (Az. XI ZR 26/20) und damit entschieden, dass die Methode der „Zustimmungsfiktion“ bei AGB- und PLV-Änderungen unzulässig ist. AGB- und PLV-Änderungen sind demnach unwirksam, wenn der Kunde nur durch Schweigen zugestimmt hat.
Eine technische Ablehnungsmöglichkeit ist weder für den Finanzintermediär noch für den Endkunden möglich.
Eine Ablehnung ist somit nur telefonisch oder schriftlich möglich. Auf Basis eines veralteten Vertragsstandes kann die Bank die Geschäftsbeziehung langfristig allerdings nicht weiterführen.
Sofern es sich um zustimmungspflichtige Änderungen handelt, wird die Bank die Zustimmung der Intermediäre oder der Kunden einholen. Dies ist z.B. bei Preisänderungen von "dauerhaft in Anspruch genommenen Dienstleistungen" oder dem Zahlungsverkehr der Fall.
Endkunden finden unter folgendem Link die notwendigen Informationen:
https://b2b.dab-bank.de/dabbnpparibas/Endkunden/Service-Infos/Aktuelles/AGB-PLV-Zustimmung/
Für die Änderung bestimmter Vertragsbedingungen muss die DAB BNP Paribas Ihre Zustimmung einholen. Konkret passiert das über eine Änderung in den AGB/PLV. Über neue Versionen von AGB und PLV informiert die DAB BNP Paribas Sie wie gewohnt in Ihrem Postmanager oder per Post.
Die Zustimmung gilt für alle Konten bei denen Sie Kontoinhaber und/oder gesetzlicher Vertreter sind. Sie müssen nicht für jedes einzelne Konto zustimmen.
Die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters ist ausreichend. Sie als gesetzlicher Vertreter loggen sich auf Ihrem Konto ein und stimmen zu. Die Zustimmung wird dann für das eigene Konto und das Konto des Minderjährigen gespeichert.